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   BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 165/04   

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BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 165/04 (https://dejure.org/2005,29979)
BPatG, Entscheidung vom 03.05.2005 - 27 W (pat) 165/04 (https://dejure.org/2005,29979)
BPatG, Entscheidung vom 03. Mai 2005 - 27 W (pat) 165/04 (https://dejure.org/2005,29979)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 165/04
    Eine solche Form der Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn der Verkehr, obwohl er die Vergleichsmarken nicht unmittelbar miteinander verwechselt, dem vorhandenen übereinstimmenden Element in beiden Marken einen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnimmt, weil die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; WRP 2002, 537, 541 - BANK 24; GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 165/04
    Denn unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht ein, weil der Verkehr sie jedenfalls gedanklich in Verbindung bringen kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG).
  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Auszug aus BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 165/04
    Eine solche Form der Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn der Verkehr, obwohl er die Vergleichsmarken nicht unmittelbar miteinander verwechselt, dem vorhandenen übereinstimmenden Element in beiden Marken einen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnimmt, weil die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; WRP 2002, 537, 541 - BANK 24; GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 165/04
    Denn unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht ein, weil der Verkehr sie jedenfalls gedanklich in Verbindung bringen kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG).
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 165/04
    Eine solche Form der Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn der Verkehr, obwohl er die Vergleichsmarken nicht unmittelbar miteinander verwechselt, dem vorhandenen übereinstimmenden Element in beiden Marken einen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnimmt, weil die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; WRP 2002, 537, 541 - BANK 24; GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone).
  • BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 21/01

    Normale Kennzeichnungskraft "sprechender Zeichen" bei

    Auszug aus BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 165/04
    Dabei kann dahinstehen, ob der Markenbestandteil "D1" in der älteren Marke als schlichter Hinweis auf das entsprechende Mobilfunknetz eine beschreibende Bedeutung beizumessen ist; denn jedenfalls infolge des vorangestellten Buchstabens "T", der nicht als allgemeine Abkürzung für "Telekommunikation" gebräuchlich ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 19. August 2004, 3 U 29/04, S. 7 f.), ist auch einem - soweit für die vorgenannten Dienstleistungen hiervon überhaupt auszugehen ist - sprechenden Zeichen auf dem Gebiet der Telekommunikation normale Kennzeichnungskraft zuzubilligen (vgl. BPatGE 45, 253, 257 f. - T-control/T-Connect).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 165/04
    Denn unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht ein, weil der Verkehr sie jedenfalls gedanklich in Verbindung bringen kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG).
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 165/04
    Denn unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht ein, weil der Verkehr sie jedenfalls gedanklich in Verbindung bringen kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG).
  • BPatG, 19.12.2007 - 28 W (pat) 80/07
    Bei dem ersten Bestandteil "3D" der angemeldeten Marke handelt es sich um ein im deutschen und englischen Sprachraum gebräuchliches Kürzel für das Adjektiv "dreidimensional" (vgl. BPatG 27 W (pat) 165/04 - T-3D / T-D1; sowie HABM R0366/04 3D-Panorama, beide Entscheidungen veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).
  • BPatG, 25.02.2021 - 30 W (pat) 2/18
    Bei dem Bestandteil "3D" handelt es sich um ein im deutschen und englischen Sprachraum allseits bekanntes Kürzel für "dreidimensional", welches insbesondere in der technischen Fachsprache in Kombination mit weiteren Sachbegriffen verwendet wird (vgl. BPatG 27 W (pat) 165/04 - T-3D / T-D1; sowie HABM - R0366/04-2 - 3D-Panorama, beide Entscheidungen veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).
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